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Allgemeinverfügung: Weitere Lockerungen ab 29. Mai

In Magdeburg liegt die 7-Tage-Inzidenz seit fünf Tagen unter dem wichtigen Wert von 50. Aus diesem Grund können ab 29. Mai weitere Lockerungen der neuen 13. Corona-Eindämmungsverordnung des Landes in Kraft treten. Die Landeshauptstadt hat deshalb eine Bekanntmachung veröffentlicht, die auch im Amtsblatt publiziert wird.

Die Bekanntmachung kann unter Magdeburg - Verordnungen und Anweisungen beziehungsweise im Amtsblatt nachgelesen werden. Demnach gilt die Allgemeinverfügung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt als bekanntgegeben. Einen Tag nach der Bekanntmachung – also am 29. Mai – können dann die weiteren Lockerungen in Kraft treten.

Laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts unter RKI - Inzidenzen lag in der Landeshauptstadt Magdeburg an fünf aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz unter 50:

  • 23. Mai 2021: 48,4
  • 24. Mai 2021: 44,2
  • 25. Mai 2021: 40,0
  • 26. Mai 2021: 29,5
  • 27. Mai 2021: 29,9

Lockerungen ab dem 29. Mai

Somit gelten ab 29. Mai die Lockerungen, die in der 13. Landesverordnung im Paragraf 13 geregelt sind. Dazu zählen unter anderem:

  • Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind für Mitglieder eines Hausstandes mit fünf weiteren Personen möglich

  • die Personen können aus bis zu fünf Hausständen stammen

  • Kinder, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, werden nicht mitgezählt
  • Professionell organisierte Veranstaltungen sind für maximal 50 Teilnehmende möglich

  • dazu zählen unter anderem Messen, Ausstellungen und Spezialmärkte (vollständig Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt)
  • Tanzveranstaltungen unter freiem Himmel können für maximal 50 Teilnehmende angeboten werden (vollständig Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt)
  • Angebote von Literaturhäusern, Theatern, Kinos und Konzerthäusern dürfen mit 200 Gästen in geschlossenen Räumen und mit 300 Gästen im Freien zugelassen werden
  • Sportveranstaltungen dürfen vor Publikum stattfinden, das in geschlossenen Räumen auf 50 Personen und im Freien auf 100 Personen begrenzt ist (vollständig Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt)

Der Zutritt ist jeweils nur für Personen mit einem tagesaktuellen negativen Corona-Testergebnis sowie für vollständig Geimpfte oder Genesene möglich. Die Veranstaltenden haben einen Anwesenheitsnachweis zu führen. Zudem gelten nach wie vor die Hygiene- und Abstandsregeln. Auch das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes ist in geschlossenen Räumen und auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen im Freien vorgeschrieben.

Sollte die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 50 wieder überschreiten, treten die Regelungen des Paragrafen 13 der 13. Landesverordnung wieder außer Kraft. Die Gültigkeit der anderen Paragrafen der aktuellen Landesverordnung bleibt hiervon unberührt.

Welche Nachweise müssen Geimpfte und Genesene vorlegen?

Nachweis für Geimpfte

Es muss ein schriftlicher oder digitaler Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorgelegt – zum Beispiel der gelbe Impfpass. Je nach Impfstoff bedarf es ein oder zwei Impfungen für einen vollständigen Schutz. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein.

Nachweis für Genesene

Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt.

27.05.2021